AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1) Allgemeines
➢ Judith Stadlbauer, Hebamme, 4040 Linz, Hebammenregister des ÖHG 2296
➢ Die AGBs regeln den Behandlungsvertrag zwischen Judith Stadlbauer und der zu betreuenden Schwangeren / Gebärenden / Wöchnerin („Klientin“) im Sinne eines freien Dienstvertrages.

2) Vertragsabschluss
➢ Der Behandlungsvertrag kommt bei der Anmeldung mit Unterzeichnung dessen zu Stande

3) Vertragsgegenstand
➢ Vertragsgegenstand sind der zwischen Judith Stadlbauer und der Klientin vereinbarteLeistungsumfang.

4) Verschwiegenheitspflicht
➢ Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5) Versicherung
➢ Für ihre Tätigkeit als freiberufliche Hebamme besteht für Judith Stadlbauer eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Ö. Hebammengremiums (Gruppenversicherung C).

6) Termine
➢ Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind, diese aber seitens Judith Stadlbauer im häuslichen Bereich auf +/-1 Stunde variieren können.
➢ Sollte ein Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin Judith Stadlbauer telefonisch mitzuteilen.
➢ Wird der Termin nicht fristgerecht abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird ein Ausfallshonorar von € 70.- fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
➢ Muss Judith Stadlbauer Termine besonders aufgrund der Leistung von Geburtshilfe absagen, bemüht sie sich um einen zeitnahen Ersatztermin oder überweist (siehe Vertretungsbefugnis).

7) Haftung
➢ Judith Stadlbauer haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgen. Personenschäden.

8) Mitwirkungspflichten der Klientin
➢ Die Klientin ist verpflichtet, Judith Stadlbauer alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen, welche zur Wahrung des Wohls und der Gesundheit ihrer oder ihres Nachkommens wesentlich sind, besonders gesundheitliche Beschwerden, Beeinträchtigungen und Befindlichkeiten.
➢ Die Klientin ist verpflichtet, gemeinsam mit Judith Stadlbauer eine umfangreiche Anamnese zu erarbeiten und vertiefende Anamnesen zu machen.
➢ Die Klientin ist verpflichtet, die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen (an das Kinderbetreuungsgeld gekoppelten) Untersuchungen vornehmen zu lassen (siehe: https://www.help.gv.at Mutter Kind Pass). Die Klientin ist verpflichtet, bei einer geplanten Hausgeburt mind. eine US-Untersuchung in der ssw. 18-26 bei dem/der Gynäkolog/in vornehmen zu lassen.
➢ Die Klientin ist verpflichtet, Judith Stadlbauer allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich zu melden.
➢ Bei Verhinderung von Judith Stadlbauer hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
➢ Sollte die Klientin Judith Stadlbauer nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der vereinbarten Vertretung aufzunehmen oder bei dringendem Bedarf klinisch vorstellig zu werden.
➢ Sollte Judith Stadlbauer auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit ihr weiterhin zu versuchen.
➢ Die telefonische Kontaktaufnahme muss bei geplanter Geburtsbetreuung ausschließlich per Telefonat erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme muss vor allem aus Gründen des Geburtsverlaufes, wie Wehentätigkeit, Blasensprung, Geburtsbeginn und dergleichen, erfolgen.
➢ Die telefonische Kontaktaufnahme muss bei geplanter Nachbetreuung per Telefonat oder per SMS mit Geburtsdaten am Entbindungstag erfolgen.
➢ Die Klientin ist verpflichtet, bei entsprechender medizinischer Indikation während der Betreuung durch Judith Stadlbauer einen zuständigen Arzt / Ärztin aufzusuchen.
➢ Die Klientin ist verpflichtet, entsprechende Vorbereitungen für die Betreuung zu Hause zu treffen.

9) Vertretungsbefugnis
➢ Judith Stadlbauer erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen.
➢ Bei Verhinderung (besonders im Fall der Leistung von Geburtshilfe) von Judith Stadlbauer für die unaufschiebbare Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sie sich um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

10) Dienstverhinderung
➢ Im Falle von Krankheit, höherer Gewalt, langfristiger Abwesenheit hat Judith Stadlbauer der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit frühestmöglich vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

11) Arbeitsweise, Verlegung
➢ Die Arbeitsweise entspricht der gesetzlichen Grundlage (HebG §2. (1) und §4. (1)). Sollte Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett vom regelrechten Verlauf abweichen, ist es notwendig, einen Arzt / Notarzt beizuziehen oder die Frau und / oder das Kind in das Krankenhaus zu überweisen.
➢ Fällt die Entscheidung für eine Verlegung in ein Krankenhaus, wird die entsprechende Klinik unverzüglich informiert und für eine rasche Verlegung vorbereitet. Je nach Situation erfolgt der Transport mit dem Privatauto oder dem Rettungsdienst / Notarzt. Je nach Dringlichkeit kann eine eilige Verlegung in die nächstgelegene Klinik nötig sein.
➢ Bei Ankunft im Krankenhaus erfolgt eine ordnungsgemäße Übergabe der geburtsrelevanten Informationen von Judith Stadlbauer an das Krankenhauspersonal (Hebamme und / oder Arzt). Eine Weiterbetreuung durch Judith Stadlbauer im Krankenhaus ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
➢ Als Hebamme ist Judith Stadlbauer befugt, bei „Gefahr in Verzug“ geburtsrelevante Medikamente zu verabreichen und Maßnahmen zu setzen, bis ärztliche Hilfe möglich ist. Zu einer Hausgeburt führt sie entsprechende Ausrüstung mit (Notfallausrüstung wie Medikamente, Beatmungsbeutel, Instrumente).
➢ Die Herztonüberwachung des Ungeborenen erfolgt mithilfe von Dopton und Hörrohr Pinard.

12) Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
➢ Die von Judith Stadlbauer im Rahmen des Kassenvertrages erbrachten Kassenleistungen werden direkt von ihr mit der zuständigen Krankenversicherung abgerechnet.
➢ Die Kosten der Privatleistungen sind im Behandlungsvertrag ersichtlich. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge (umsatzsteuerbefreit lt. § 6 Abs. 1 Z 19 UstG).
➢ Die von Judith Stadlbauer erbrachten Pivatleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung mit der Erbringung der vereinbarten Privatleistung entsteht, wenn nicht anders vereinbart. Die Klientin ist darüber aufgeklärt, dass die Privatleistungen nicht von der Gesundheitskasse rückerstattet werden.

➢ Falls besondere medizinische Gründe auf Seite der Klientin die geplante Betreuung verhindern, werden die bereits erbrachten Zahlungen als Stornogebühr/Verdienstausfall einbehalten (Betrifft Anmeldegebühr in der 25.SSW und Rufbereitschaft 2. Hebamme ab der 37.ssw)
➢ Einige Krankenversicherungsanstalten übernehmen zusätzliche Hebammenleistungen. Eventuell auch die VA des Partners. Wenn Sie eine Zusatzversicherung haben, übernimmt diese meist weitere Hebammenleistungen. Erkunden Sie sich rechtzeitig bei Ihren Versicherungsanstalten.

13) Storno-Bedingungen

Bitte beachten Sie, einen Termin, der nicht wahrgenommen wird bis zu 24h im Voraus abzusagen. Handelt es sich um einen Termin aus dem Angebot der Kassenleistung, so werden Ihnen 70€ (privat) in Rechnung gestellt

14) Zahlungsbedingungen bei geplanten Hausgeburten
➢ Bei geplanter Geburtsbetreuung ist der 1. Teil des Privathonorars als Anmeldegebühr Hebammenteam Stadler/Stadlbauer in der Höhe von € 500 in der 25. SSW zu leisten. Der 2. Teil in der Höhe von € 500 für die Rufbereitschaft 2. Hebamme ist mit Beginn der Rufbereitschaft bei 37+0 SSW  zu entrichten.
➢ Bis zu den vollständigen Vorauszahlungen entstehen für Judith Stadlbauer jedenfalls keinerlei Pflichten aus diesem Vertrag und tritt auch kein Leistungsverzug ein.

15) Zahlungsverzug
➢ Im Fall des Zahlungsverzuges lt. Zahlungsbedingungen schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
➢ Judith Stadlbauer ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,- in Rechnung zu stellen.

16) Vertragsauflösung
➢ Judith Stadlbauer ist dazu berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, besonders wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann. Auch ist es Judith Stadlbauer erlaubt, von einem Behandlungsvertrag zurückzutreten, wenn das Vertrauensverhältnis oder die Mitwirkungspflicht missbraucht wurde.
➢ Die Klientin ist berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit, aber unter Einhaltung der Fristen von Punkt 6 und Storno-Bedingungen von Punkt 13 durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
➢ Judith Stadlbauer darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber Judith Stadlbauer nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Suche eines anderweitigen Hebammenbeistandes zu unterstützen.
➢ Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
➢ Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch von Judith Stadlbauer für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege und die bereits geleistete Vorauszahlung erhalten.
➢ Liegt aufgrund von Wohnortswechsel der neue Wohnsitz der Klientin weiter entfernt des Wohnsitzes von Judith Stadlbauer, kann dies in ihrem Ermessen zu einer Vertragsauflösung führen.

17) Vertragsänderungen
➢ Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen mit Unterzeichnung beider Vertragspartner. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere Abweichungen für dieses Schriftstück.

18) Gerichtsstand
➢ Für allfällige Streitigkeiten aus der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.

19) Datenschutzerklärung
➢ Hebammen sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen Ihrer Berufsausübung umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 2 HebG). Im Rahmen der Hebammenbetreuung werden Daten über Person, sozialen Status, sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. gesetzlicher Krankenversicherungsträger) übermittelt. Im Falle einer Überweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Unterzeichnen des Behandlungsvertrages stimmen Sie der Verwendung Ihrer Daten zu diesen Zwecken zu. Judith Stadlbauer dokumentiert mit dem datenschutzrechtlich einwandfreien Programm „Hebamio“.
➢ Ich, Hebamme Judith Stadlbauer,  Windflachweg 42/Kaindlweg 11, 4040 Linz, hebamme@judithstadlbauer.at, www.judithstadlbauer.at, verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
➢ Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

20) Schlussbestimmungen
➢ Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
➢ Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
➢ a) Hebammengesetz (HebG)
➢ b) Allgemein bürgerliches Gesetzesbuch (ABGB)